AGB für Klavier- Flügel & Schwertransporte

AGB


Firma AV - Klavier- & Schwertransporte Inh.  Peter Nauschütz

Allee der Kosmonauten 65

12681 Berlin




1.Leistung


Der Auftragnehmer und seine Hilfspersonen erfüllen die vertraglichen Verpflichtungen unter der Maßgabe der erforderlichen Sorgfalt und unter Wahrung der Interessen des Auftraggebers nach geltendem Recht.


Der erteilte Auftrag bezieht sich auf die Umzugsdatenliste, sofern sie nicht durch den Auftragnehmer erstellt wurde.


Der Auftragnehmer kann sich zur Durchführung des Auftrages eines Frachtführers seiner Wahl bedienen. Er hat diesen unter Beachtung der erforderlichen Sorgfalt auszuwählen, anzuleiten und zu überwachen.


Mitarbeiter des Auftragnehmers oder von dessen Hilfspersonen sind nicht zur Durchführung von Elektro-, Dübel- oder Installationsarbeiten berechtigt.



2.Gefährliche Güter


Der Auftraggeber ist verpflichtet den Auftragnehmer darüber zu unterrichten, dass es sich bei dem Umzugsgut oder Teilen hiervon um gefährliche Gegenstände oder Stoffe handelt und den Auftraggeber auf mögliche Gefahren hinzuweisen, die von dem gefährlichen Gut ausgehen.



3.Vergütung


Der vereinbarte Rechnungsbetrag ist in Bar oder in einer anderen vom Unternehmer akzeptierten Form zu begleichen.


Fälligkeit tritt bei Inlandstransporten mit vor Beginn des Entladens, bei Auslandstransporten mit Beginn der Beladung ein. Ausländische Barauslagen werden nach dem Tageswechselkurs abgerechnet. Der Auftraggeber trägt die Kosten für das Abschleppen von Fahrzeugen, welches zur Durchführung des Auftrages notwendig war, soweit die Kosten hierfür nicht bei Dritten geltend gemacht werden können.


Für bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare oder nicht bekannte und deswegen in der Auftragskalkulation nicht berücksichtigte Leistungen wird ein zusätzliches Entgelt fällig. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Auftraggeber den Leistungsumfang erweitert oder sich eine Erweiterung des Leistungsumfangs aufgrund einer falsch oder unvollständig ausgefüllten Umzugsdatenliste ergibt.


Einzelstücke über 100 Kilo werden extra berechnet. Preise auf Anfrage.



4.Haftung


Eine Haftung des Auftragnehmers für Schäden welche nicht auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder seiner Hilfspersonen beruht, ist ausgeschlossen.


Der Frachtführer ist von der Haftung befreit , soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die der Frachtführer auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte.


Die Haftung des Auftraggebers wegen Verlustes oder Beschädigung des Umzugsgutes wird auf den Betrag von EUR 620,00 je m³ Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird, beschränkt.


Dem Auftraggeber bleibt das Recht unbenommen, eine weitergehende Haftung zu vereinbaren oder das Gut zu versichern.


Sollten keine Halteverbotsschilder durch uns gestellt werden, übernehmen Sie alle daraus resultierenden Konsequenzen. Der Möbelkastenwagen benötigt mindestens 15 m und benötigt mindestens 10 Werktage Vorlauf.


Bei sehr engen Straßenverhältnissen kann es notwendig sein, auch die gegenüberliegende Seite mit mindestens 15 m freizuhalten.



Der Auftragnehmer hat bei Ansprüchen aus der Abwicklung dieses Vertrages zunächst ein Nachbesserungsrecht.


Es besteht eine Güterschadenshaftpflichtversicherung bei der Allanz Versicherung.



5.Besondere Haftungsausschlussgründe


Der Auftragnehmer ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:


•Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden;

•ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender;

•Behandeln; Verladen oder Entladen durch den Absender;

•Beförderung von nicht durch den Auftragnehmer oder seiner Hilfskräfte verpacktem Gut in Behältern;

•Verladen oder entladen von  Gut, dessen Größe oder Gewicht den

Raumverhältnissen an der Lade- oder Endladestelle, nicht entspricht, sofern der Frachtführer den Absender auf die Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen und der Absender auf die Durchführung der Leistung bestanden hat;

•Beförderung lebender Tiere oder Pflanzen;

•natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Gutes, der zufolge es besonders leicht Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb, Austrocknen, normaler Schwund oder Auslaufen, erleidet;

•vereinbarte oder der Übung entsprechende Verwendung von offenen, nicht mit Planen gedeckten Fahrzeugen oder Verladung auf Deck.


Der Auftraggeber ist verpflichtet empfindliches und hochwertiges Umzugsgut (z. B. Waschmaschinen, Hifi – Anlagen, antike Möbel, Kunst- und Designobjekte), welches besonders schadensgeneigt ist, besonders zu verpacken und zu kennzeichnen.


Dem Auftraggeber bleibt das Recht unbenommen, eine weitergehende Haftung zu vereinbaren oder das Gut zu versichern.



6.Haftung des Absenders


Der Absender hat dem Auftraggeber, auch wenn ihn kein Verschulden trifft Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die verursacht werden durch


•ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung,

•Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der in den Frachtbrief aufgenommenen Angaben,

•Unterlassen der Mitteilung über die Gefährlichkeit des Gutes oder

•Fehler, Unvollständigkeit, oder Unrichtigkeit der notwendigen Begleitpapiere oder Auskünfte.


Für Schäden an Transportgütern haftet der Absender mit einem Betrag aber nur bis zu 620,00 €/m³ Laderaum der zur Erfüllung des Vertrages nötig ist.


Ist der Absender ein Verbraucher, so besteht eine Schaden- oder Aufwendungsersatzpflicht nur soweit ihn ein Verschulden trifft.




7.Schadensanzeige


Die Ansprüche wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes erlöschen und können nicht mehr geltend gemacht werden,


wenn der Verlust oder die Beschädigung des Gutes äußerlich erkennbar war und dem Auftraggeber oder dem Frachtführer nicht spätestens am nächsten Tag nach der Ablieferung schriftlich angezeigt worden ist;


wenn der Verlust oder die Beschädigung des Gutes äußerlich nicht erkennbar war und dem Auftraggeber oder Frachtführer nicht innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung schriftlich angezeigt worden ist.


8.Rücktritt


Tritt der Auftraggeber bei schriftlich erteilten Aufträgen von dem Auftrag zurück, ist eine Aufwandsentschädigung im Höhe von 25 %  unabhängig vom Zeitpunkt des Rücktritts  zu entrichten.

 


9.Sonstige Vereinbarungen


Jede Änderung oder Ergänzung dieses Vertrages oder eine Vereinbarung über dessen Aufhebung bedarf, um Gültigkeit zu erlangen der Schriftform.


Es wurden keine Nebenvereinbarungen getroffen.


Die Aufrechnung mit fälligen Ansprüchen des Auftraggebers ist nur zulässig, wenn diese unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind.


Bei Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich – rechtlichen Sondervermögen oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben ist ausschließlich das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich die vom Auftraggeber beauftragte Niederlassung des Auftragnehmers befindet.



10.Salvatorische Klausel

Sollten einzelne  Bedingungen dieses Vertrages nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sein bzw. nicht durchgeführt werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Soweit Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil oder unwirksam geworden sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Bestimmungen.